Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB]
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die mit dem IBZ St. Marienthal abgeschlossen werden. Hierzu zählen insbesondere verbindliche Anmeldungen und Reservierungen für angebotene Leistungen des IBZ auf der Grundlage der jeweilig gültigen Preisliste. Andere AGB als die des IBZ werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn das IBZ diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Auf Beherbergungsverträge sind neben den §§ 701 ff. BGB das allgemeine Schuldrecht und die Regelungen des allgemeinen Mietrechts des BGB anzuwenden. Der Vertrag kann nicht einseitig gelöst werden.
3. Leistungen und Tarife werden von der Direktion bzw. der Geschäftsführung des IBZ frei festgelegt und können nach Vertragsabschluss dann modifiziert werden, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und der Erbringung der Leistungen mehr als vier Monate beträgt.
4. Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Sollten vereinbarte Räumlichkeiten nicht verfügbar sein, wird sich das IBZ bemühen, gleichwertigen Ersatz im Hause oder in anderen Objekten zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner hat ggf. zu diesem Zweck eine angemessene Wartezeit in Kauf zu nehmen.
5. Reservierungen sind für beide Vertragsparteien verbindlich. Ein Rücktritt kann nur im Einverständnis mit dem IBZ und unter Berücksichtigung der Regelungen Ziffer 10 dieser AGB erfolgen. Änderungen des anteiligen Mehrwertsteuersatzes gehen unbeachtet des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses zu Lasten des Auftraggebers.
6. Das IBZ St. Marienthal kann jegliche Bestellannahme, Reservierung oder solche Leistungen, die erst in zeitlichen Abstand zu dem zugrunde liegenden Vertragsabschluss zu erbringen sind, von der teilweisen Begleichung der im Hinblick auf die Leistungserbringung geschuldeten Beträge abhängig machen.
7. Reservierte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 14.00 Uhr des Anreisetages zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das IBZ das Recht vor, bestellte Zimmer nach 19.00 Uhr anderweitig zu vergeben. Am Abreisetag sind die Zimmer, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bis 09.00 Uhr zu räumen. Für Seminar- und Funktionsräume gilt dies ebenso.
8. Ist der Besteller nicht gleichzeitig Veranstalter oder bestellt er zu Lasten eines anderen, so haften beide als Gesamtschuldner.
9. Rechnungen sind grundsätzlich nach der in der verbindlichen Anmeldung vereinbarten Art und Weise sofort und ohne Abzug von Skonto zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist das IBZ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, wenn nicht ein Verzugsschaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Der Vertragspartner kann mit der Gegenforderung gegen dem IBZ nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Nimmt ein Kunde vertragliche Leistungen, die er im Voraus bestellt oder reserviert hatte, nicht ab, so bleibt er zur Zahlung des vereinbarten Preises in folgender Höhe verpflichtet:
für eine Stornierung zwischen dem 60. und dem 6. Tag vor dem vereinbarten Leistungszeitraum werden 30% der bestellten Leistungen,
für eine Stornierung zwischen dem 5. und dem 1. Tag vor dem vereinbarten Leistungszeitraum werden 80% der bestellten Leistungen,
für eine Nichtanreise ohne Stornierung werden 90% der bestellten Leistungen bezogen auf den vereinbarten Preis der bestellten Leistungen fällig. Erstattungen für nicht oder nicht vollständig angenommene Leistungen durch den Vertragspartner erfolgen nicht
11. Gegenstände oder Materialien, die in allgemein zugänglichen Räumen des IBZ, in den technischen Einrichtungen und in den Funktionsräumen (Seminarräume) des IBZ hinterlassen werden, gelten nicht als eingebracht, wenn sie nicht ausdrücklich von einer dazu berechtigten Person in Obhut genommen wurden. Wertgegenstände wie Schmuck, Pelzmäntel und Geld sind am Gästeempfang zu hinterlegen. Zu diesem Zweck ist ein besonderer Aufbewahrungsvertrag mit einer dazu berechtigten Person abzuschließen. Für nicht hinterlegte Wertgegenstände ist die Haftung ausgeschlossen. In Zimmern erstreckt sich eine Haftung darüber hinaus nur auf diejenigen Gegenstände und Materialien, die von dem aus dem Beherbergungsvertrag Berechtigten eingebracht wurden. Der Haftungsumfang des IBZ ist außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf maximal 2.500,- € begrenzt.
12. In den allgemein zugänglichen Bereichen des IBZ ist das Verzehren von mitgebrachten Speisen und Getränken untersagt.
13. Wird durch einen Vertragspartner der Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit des IBZ oder dessen Gäste gefährdet, so kann das IBZ den Vertrag lösen. Dies gilt auch im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wenn dadurch die Leistung des IBZ unmöglich, unzumutbar oder für den Vertragspartner ohne Interesse ist.
14. Das Mitbringen und Halten von Tieren in den Räumlichkeiten des IBZ ist untersagt.
15. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich im IBZ anzuzeigen. Ansprüche des Vertragspartners sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Leistungserbringung gegenüber dem IBZ geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Vertragspartners verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Leistungserbringung nach dem Vertrage beendet werden sollte. Hat der Vertragspartner Ansprüche beim IBZ geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem das IBZ die Ansprüche schriftlich zurückweist.
16. Die Gäste sind mit der Aufnahme und Speicherung ihrer Daten einverstanden. Das IBZ verpflichtet sich, diese Daten ausschließlich für die Veranstaltungsverwaltung zu verwenden.
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Görlitz.
II. Zusätzliche Regelungen für Seminare
1. Zeigt der Gastveranstalter die Zahl der Seminarteilnehmer bis spätestens 14 Tagen vor Beginn der Veranstaltung dem IBZ gesondert an, wird eine Abweichung der Teilnehmerzahl von 10% akzeptiert. Wird diese Maximalabweichung überschritten oder unterlässt der Veranstalter die Anzeige der Teilnehmerzahl, so gilt für den Fall der Unterschreitung der Teilnehmerzahl Punkt 10 der AGB entsprechend. Im Fall der Überschreitung der Teilnehmerzahl hat der Veranstalter die dem IBZ dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen gesondert zu vergüten.
2. Der Gastveranstalter darf, wenn sie nicht Gegenstand des Seminars sind und Demonstrationszwecken dienen, Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (nationale Spezialitäten etc.) kann eine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen werden. In diesen Fällen wird eine der Höhe nach in der Vereinbarung zu bestimmende Servicegebühr bzw. ein Korkengeld berechnet.
3. Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des IBZ untersagt. Für Beschädigungen der Einrichtung oder des Inventars, die bei Auf- oder Abbau, sowie während der Veranstaltung durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden und die vom IBZ nicht zu vertreten sind, haftet der Gastveranstalter. Dem Gastveranstalter wird empfohlen, eine Versicherung für Schäden, die das IBZ nicht zu vertreten hat, abzuschließen.
4. Wird im Rahmen der Veranstaltung Musik benutzt, so hat der Gastveranstalter erforderlichenfalls die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden. Das IBZ wird vom Gastveranstalter hinsichtlich aller Forderungen, die aus der unerlaubten Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter entstanden sind, freigestellt.
5. Das IBZ behält sich vor, bei zu geringer Anzahl von Anmeldungen oder aus anderen vertretbaren Gründen Veranstaltungen abzusagen. Bereits entrichtete Teilnahmegebühren werden ohne Abzug zurückerstattet. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.
Ein grundsätzlicher Versicherungsanspruch der Teilnehmer durch das IBZ besteht nicht